Die falsche Rechtsmittelbelehrung darf in concreto den Beschwerdeführern aber nicht zum Nachteil gereichen, weil sie sich nach Treu und Glauben trotz anwaltlicher Vertretung auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen durften. Das Vorgehen der Vorinstanz und die schliesslich unter dem Eindruck der Dringlichkeit getroffene Kindesschutzmassnahme tragen den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.