Kindesschutz. Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Nichtbezeichnung der angefochtenen Verfügung als «vorsorglich» und Nennung der 30-tägigen Frist in der Rechtsmittelbelehrung anstelle der 10-tägigen Frist für die Anfechtung. Formelles Erscheinen der angefochtenen Verfügung als Sachentscheid. Materiell handelt es sich aber um einen Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die falsche Rechtsmittelbelehrung darf in concreto den Beschwerdeführern aber nicht zum Nachteil gereichen, weil sie sich nach Treu und Glauben trotz anwaltlicher Vertretung auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen durften.