{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-47_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21112", "Checksum": "32f3a6bbb35ba5723f4a3d608c05a761"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.01.2018 2018_OG V 17 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:15", "Checksum": "527220b22d869644c770dc8d6eb03551", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.01.2018 2018_OG V 17 47\nRegeste:\nKindesschutz. Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. \n\nKindesschutz. Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445\nAbs. 1 ZGB. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Nichtbezeichnung der\nangefochtenen Verfügung als «vorsorglich» und Nennung der 30-tägigen Frist\nin der Rechtsmittelbelehrung anstelle der 10-tägigen Frist für die Anfechtung.\nFormelles Erscheinen der angefochtenen Verfügung als Sachentscheid.\nMateriell handelt es sich aber um einen Entscheid über den Erlass\nvorsorglicher Massnahmen. Die falsche Rechtsmittelbelehrung darf in concreto\nden Beschwerdeführern aber nicht zum Nachteil gereichen, weil sie sich nach\nTreu und Glauben trotz anwaltlicher Vertretung auf die Rechtsmittelbelehrung\nverlassen durften. Das Vorgehen der Vorinstanz und die schliesslich unter dem\nEindruck der Dringlichkeit getroffene Kindesschutzmassnahme tragen den\nCharakter einer vorsorglichen Massnahme. Ist das Wohl des Kindes gefährdet\nund sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu\nausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen\nzum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders\nbegegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern\nwegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. In concreto ergibt\nsich für das Gericht aufgrund der als glaubhaft erstellt erachteten Grobheit und\nHeftigkeit des Kindsvaters und dessen Rohheit insbesondere gegenüber dem\nälteren, aber teilweise auch dem jüngeren Kind durchaus eine\nKindeswohlgefährdung. Selbst wenn die geltend gemachten körperlichen\nZüchtigungen als nicht erstellt angesehen würden, kann eine relevante\nKindeswohlgefährdung auch in der Gefährdung des psychischen Wohls des\nKindes liegen. Bejahung der Verhältnismässigkeit der Massnahme.\n\nObergericht, 12. Januar 2018, OG V 17 47\n"}