6. Nachdem die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung an den zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verpflichtet gewesen wäre und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren unbestrittenermassen korrekt durchgeführt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht (androhungsgemäss) in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG aufgehoben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. 7. Festzuhalten bleibt, dass die Kürzung nur solange aufrechtzuerhalten ist, als zwischen der beanstandeten Verhaltensweise und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 21 Rz. 147).