f) Mit Schreiben vom 20. März 2017 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung bis 31. März 2017 für die Einreichung der Mitwirkungserklärung – wiederum verbunden mit dem Hinweis, dass sie ohne diese schriftliche Mitwirkungserklärung gestützt auf Art. 7b IVG die Invalidenrente aufheben werde. Dies hat sie – nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hat – mit Verfügung vom 7. April 2017 auch getan.