Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bei aktiver Teilnahme an zumutbaren Integrationsmassnahmen (und daran anschliessend beruflichen Massnahmen) ist vorliegend anzunehmen. Der langen Rentenbezugsdauer wird in dem Sinne Rechnung getragen, als die Versicherte mittels Integrationsmassnahmen auf die beruflichen Massnahmen vorbereitet werden soll.