Im Gegensatz dazu stünde beispielsweise eine wirbelsäulenorthopädische Operation, wo eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber auch nicht ein sicherer Erfolg verlangt wird (BGE 9C_671/2016 vom 20.03.2017, E. 4.1.1). Der zwischen dem Verhalten – Verweigern der Mitwirkung – und der vorausgesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geforderte Kausalzusammenhang (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 21 Rz. 132) ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bei aktiver Teilnahme an zumutbaren Integrationsmassnahmen (und daran anschliessend beruflichen Massnahmen) ist vorliegend anzunehmen.