beurteilen. Vorliegend handelt es sich zweifellos um einen sehr geringen Eingriff, sofern von einem solchen überhaupt gesprochen werden kann. Dem steht eine erhebliche Beanspruchung der Invalidenversicherung gegenüber, da bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ist. Deshalb dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Im Gegensatz dazu stünde beispielsweise eine wirbelsäulenorthopädische Operation, wo eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber auch nicht ein sicherer Erfolg verlangt wird (BGE 9C_671/2016 vom 20.03.2017, E. 4.1.1).