a IVG ergibt. Gerade Integrationsmassnahmen, welche der Vorbereitung auf berufliche Massnahmen dienen, sind unter anderem darauf ausgerichtet, arbeitsunfähige Versicherte mit Eingliederungsressourcen auf spätere berufliche Massnahmen vorzubereiten. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge zu Recht von einer Zumutbarkeit ausgegangen.