d) Einen Arztbericht, der die Unzumutbarkeit der Teilnahme an den (niederschwelligen) Integrationsmassnahmen belegen würde, reichte die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben nicht ein. Fehl geht ferner der Einwand der Beschwerdeführerin, bei einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit bestehe zum vornherein keine Arbeitsfähigkeit, welche im Sinne von Art. 8a IVG verbessert werden könnte. Die Erwerbsfähigkeit kann nicht nur "verbessert", sondern auch "wieder hergestellt" werden, was sich beispielsweise aus Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG ergibt.