c) Mit Schreiben vom 9. März 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten des MZR habe keine Veränderung des Gesundheitszustandes nachzuweisen vermocht und es sei auch nicht zulässig, dieses Gutachten nun als Beweis einer angeblichen Arbeitsfähigkeit heranzuziehen und sie zur Eingliederung zu zwingen, da dies wiederum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes implizieren würde. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr eine zweistündige Hin- und Rückfahrt gleichentags nicht zumutbar. Da sie seit bald 20 Jahren berentet werde und nun 59 Jahre alt sei, seien Eingliederungsmassnahmen nicht eingliederungswirksam.