Diesem Ersuchen ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen. Am 23. Februar 2017 hat sie die Beschwerdeführerin – erneut unter Androhung der Säumnisfolge Aufhebung der Rente – aufgefordert, bis am 10. März 2017 schriftlich ihre Bereitschaft an der Teilnahme von beruflichen Massnahmen zu bestätigen. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin in diesem Schreiben fest, falls sie das schriftliche Einverständnis nicht erhalte oder die Beschwerdeführerin eine geplante Massnahme frühzeitig abbreche, werde sie gestützt auf Art. 7b IVG die Invalidenrente aufheben.