Sie stellt somit eine negative Haftungsbegrenzung der Sozialversicherung dar: Soweit die Schadenminderungslast reicht, besteht keine oder doch nur eine verminderte Leistungspflicht (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 269). Bevor die Leistungen aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gekürzt werden können, muss die versicherte Person schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG).