5. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der (der haftpflichtrechtlichen Schadenminderungspflicht nachgebildete) Grundsatz, dass der Versicherte, bevor er Leistungen verlangt, das ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seines invalidisierenden Gesundheitszustandes soweit wie möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 IVG). Dies sind unter anderem Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 7 Abs. 2 lit.