4. b) Ist eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes noch nicht gegeben, haben die IV-Stellen, zu prüfen, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit der Unterstützung von geeigneten Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 8a N 1).