Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Kürzung ist nur solange aufrechtzuerhalten, als zwischen der beanstandeten Verhaltensweise und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Obergericht, 12. Januar 2018, OG V 17 30 (Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, BGE 8C_163/2018 vom 28.01.2019) Aus den Erwägungen: