Gerade Integrationsmassnahmen, welche der Vorbereitung auf berufliche Massnahmen dienen, sind unter anderem darauf ausgerichtet, arbeitsunfähige Versicherte mit Eingliederungsressourcen auf spätere berufliche Massnahmen vorzubereiten. Schadenminderungspflicht. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren und erfolgversprechenden Eingliederung, so können ihr die Leistungen verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.