IV. Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG. Art. 7 f., Art. 14a IVG. Ist eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes noch nicht gegeben und eine Rentenrevision nicht möglich, haben die IV-Stellen zu prüfen, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit der Unterstützung von geeigneten Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann. Die Erwerbsfähigkeit kann nicht nur "verbessert", sondern auch "wieder hergestellt" werden. Gerade Integrationsmassnahmen, welche der Vorbereitung auf berufliche Massnahmen dienen, sind unter anderem darauf ausgerichtet, arbeitsunfähige Versicherte mit Eingliederungsressourcen auf spätere berufliche Massnahmen vorzubereiten.