{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-30_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17548", "Checksum": "f83f63a29b23987631fab71e4db88c1b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.01.2018 2018_OG V 17 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG. 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Gerade Integrationsmassnahmen,\nwelche der Vorbereitung auf berufliche Massnahmen dienen, sind unter anderem darauf\nausgerichtet, arbeitsunfähige Versicherte mit Eingliederungsressourcen auf spätere\nberufliche Massnahmen vorzubereiten. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge zu Recht\nvon einer Zumutbarkeit ausgegangen.\n\ne) Eine Leistungskürzung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist davon abhängig, ob\ndie fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht.\nVorausgesetzt wird, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine\nerhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die\nverweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht,\nsondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich\ngewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der\nSchwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu\nbeurteilen. Vorliegend handelt es sich zweifellos um einen sehr geringen Eingriff, sofern von\neinem solchen überhaupt gesprochen werden kann. Dem steht eine erhebliche\nBeanspruchung der Invalidenversicherung gegenüber, da bei gleichbleibendem\nInvaliditätsgrad weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ist. Deshalb dürfen an die\nWahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt\nwerden. Im Gegensatz dazu stünde beispielsweise eine wirbelsäulenorthopädische\nOperation, wo eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber auch nicht ein sicherer Erfolg verlangt\nwird (BGE 9C_671/2016 vom 20.03.2017, E. 4.1.1). Der zwischen dem Verhalten –\nVerweigern der Mitwirkung – und der vorausgesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit\ngeforderte Kausalzusammenhang (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art.\n21 Rz. 132) ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bei\naktiver Teilnahme an zumutbaren Integrationsmassnahmen (und daran anschliessend\nberuflichen Massnahmen) ist vorliegend anzunehmen. Der langen Rentenbezugsdauer wird\nin dem Sinne Rechnung getragen, als die Versicherte mittels Integrationsmassnahmen auf\ndie beruflichen Massnahmen vorbereitet werden soll.\n\nf) Mit Schreiben vom 20. März 2017 bot die Beschwerdegegnerin der\nBeschwerdeführerin eine Fristverlängerung bis 31. März 2017 für die Einreichung der\nMitwirkungserklärung – wiederum verbunden mit dem Hinweis, dass sie ohne diese\nschriftliche Mitwirkungserklärung gestützt auf Art. 7b IVG die Invalidenrente aufheben werde.\nDies hat sie – nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hat – mit Verfügung\nvom 7. April 2017 auch getan.\n\n6. Nachdem die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung an den zumutbaren\nEingliederungsmassnahmen verpflichtet gewesen wäre und das Mahn- und\nBedenkzeitverfahren unbestrittenermassen korrekt durchgeführt worden ist, hat die\nBeschwerdegegnerin die Rente zu Recht (androhungsgemäss) in Anwendung von Art. 21\nAbs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG aufgehoben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist\nabzuweisen.\n\n7. Festzuhalten bleibt, dass die Kürzung nur solange aufrechtzuerhalten ist, als\nzwischen der beanstandeten Verhaltensweise und dem Schaden ein Kausalzusammenhang\nbesteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 21 Rz. 147).\n"}