{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-30_2018-01-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17548", "Checksum": "f83f63a29b23987631fab71e4db88c1b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.01.2018 2018_OG V 17 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG. 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Schadenminderungspflicht. Die versicherte Person muss an\nallen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben\ndienen, aktiv teilnehmen. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person\neiner zumutbaren und erfolgversprechenden Eingliederung, so können ihr die\nLeistungen verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf\ndie Rechtsfolgen hingewiesen werden, zudem ist ihr eine angemessene\nBedenkzeit einzuräumen. Die Kürzung ist nur solange aufrechtzuerhalten, als\nzwischen der beanstandeten Verhaltensweise und dem Schaden ein\nKausalzusammenhang besteht.\n\nObergericht, 12. Januar 2018, OG V 17 30\n(Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten ab, BGE 8C_163/2018 vom 28.01.2019)\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. b) Ist eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes noch nicht gegeben,\nhaben die IV-Stellen, zu prüfen, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit der\nUnterstützung von geeigneten Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann\n(Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art.\n8a N 1).\n\n5. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der (der\nhaftpflichtrechtlichen Schadenminderungspflicht nachgebildete) Grundsatz, dass der\nVersicherte, bevor er Leistungen verlangt, das ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um\ndie Folgen seines invalidisierenden Gesundheitszustandes soweit wie möglich zu mildern\n(BGE 113 V 28 E. 4a). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die\nzu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 IVG). Dies sind\nunter anderem Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung\n(Art. 7 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 14a IVG). Dabei gilt jede Massnahme als zumutbar, die der\nEingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem\nGesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Schadenminderungslast ist\nein wichtiges Element der Grenzziehung zwischen Leistungspflicht der Versicherung und der\nAnspruchsberechtigung der einzelnen Person. Sie stellt somit eine negative\nHaftungsbegrenzung der Sozialversicherung dar: Soweit die Schadenminderungslast reicht,\nbesteht keine oder doch nur eine verminderte Leistungspflicht (Thomas Locher, Grundriss\ndes Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 269). Bevor die Leistungen aufgrund\neiner Verletzung der Schadenminderungspflicht gekürzt werden können, muss die\nversicherte Person schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden,\nzudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 7b Abs.\n1 IVG).\n\na) Unbestrittenermassen kann mit dem MZR-Gutachten kein Revisionsgrund\nbewiesen werden, da dieses lediglich einen im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalt\nanders beurteilt. Im Übrigen ist das MZR-Gutachten jedoch beweiskräftig und es wird\nnachvollziehbar aufgezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus\nEingliederungsressourcen bestehen würden.\n\nb) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben\nvom 10. November 2016 aufgefordert, das Belastbarkeitstraining (vom 25.10.2016 -\n24.01.2017) – das sie bereits nach 3 Tagen wieder abgebrochen habe – wieder\naufzunehmen. Sollte sie sich dieser Massnahme widersetzen, drohte die\nBeschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 7b IVG an.\nDaraufhin bat Dr. med. R. Ludwig am 17. November 2016 um eine Verschiebung der\nEingliederungsmassnahmen um 2 - 3 Monate. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdegegnerin\nnachgekommen. Am 23. Februar 2017 hat sie die Beschwerdeführerin – erneut unter\nAndrohung der Säumnisfolge Aufhebung der Rente – aufgefordert, bis am 10. März 2017\nschriftlich ihre Bereitschaft an der Teilnahme von beruflichen Massnahmen zu bestätigen.\nZudem hielt die Beschwerdegegnerin in diesem Schreiben fest, falls sie das schriftliche\nEinverständnis nicht erhalte oder die Beschwerdeführerin eine geplante Massnahme\nfrühzeitig abbreche, werde sie gestützt auf Art. 7b IVG die Invalidenrente aufheben.\n\nc) Mit Schreiben vom 9. März 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, das\nGutachten des MZR habe keine Veränderung des Gesundheitszustandes nachzuweisen\nvermocht und es sei auch nicht zulässig, dieses Gutachten nun als Beweis einer angeblichen\nArbeitsfähigkeit heranzuziehen und sie zur Eingliederung zu zwingen, da dies wiederum eine\nVerbesserung des Gesundheitszustandes implizieren würde. Aus gesundheitlichen Gründen\nsei ihr eine zweistündige Hin- und Rückfahrt gleichentags nicht zumutbar. Da sie seit bald 20\nJahren berentet werde und nun 59 Jahre alt sei, seien Eingliederungsmassnahmen nicht\neingliederungswirksam. Zudem finde sie bereits altersbedingt und aufgrund der\ngesundheitlichen Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Stelle mehr.\n\n"}