Darauf wird verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 8). Anzufügen ist, dass sich das auszuzonende Teilstück der Liegenschaft Nr. ZZ, wie gezeigt, gesamthaft während rund 40 Jahren in der Bauzone befand, ohne dass darauf gebaut worden wäre, und dass das Teilstück der Liegenschaft Nr. ZZ, auf welchem sich ein Wohnhaus und ein Stall befindet, weiterhin in der Bauzone (Wohnzone W 2) verbleibt. Angesichts dessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der bisherigen Zonenordnung tiefer zu veranschlagen als die öffentlichen Interessen an einer bedarfsgerechten Bauzonenausscheidung. Wie es sich mit allfälligen Ansprüchen aus materieller Enteignung verhält, braucht – da nicht Streitgegenstand – nicht vertieft zu werden.