Dem Anliegen der Planbeständigkeit ist damit offensichtlich Genüge getan (vergleiche BGE 1C_245/2017 vom 01.11.2017 E. 4.4), zumal in Anbetracht dessen, dass die fragliche Liegenschaft Nr. ZZ bereits vor dem Nutzungsplan 1992 aufgrund des Nutzungsplans 1976/77 während rund 15 Jahren in die Bauzone eingeteilt war. Die weiter ins Feld geführten Argumente mit Bezug auf die Eigentumsgarantie hat bereits die Vorinstanz zutreffend entkräftet. Darauf wird verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 8).