In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Rüge der Beschwerdeführer unbegründet, das Gebot der Rechtssicherheit verlange, dass die Nutzungspläne eine gewisse Beständigkeit aufwiesen. Wie gesagt, stand der zu revidierende Nutzungsplan während rund 24 Jahren in Kraft. Dem Anliegen der Planbeständigkeit ist damit offensichtlich Genüge getan (vergleiche BGE 1C_245/2017 vom 01.11.2017 E. 4.4), zumal in Anbetracht dessen, dass die fragliche Liegenschaft Nr. ZZ bereits vor dem Nutzungsplan 1992 aufgrund des Nutzungsplans 1976/77 während rund 15 Jahren in die Bauzone eingeteilt war.