Ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) vorliegen, kann offenbleiben; denn selbst wenn der Optik der Beschwerdeführer gefolgt würde, könnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der Nutzungsplan 1992 stand während rund 24 Jahren in Kraft (vergleiche E. 2a hievor). Die Einwohnergemeinde ist damit ihrer «Verpflichtung» – sollte darin überhaupt rechtsgenüglich eine solche erblickt werden können – längst nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Rüge der Beschwerdeführer unbegründet, das Gebot der Rechtssicherheit verlange, dass die Nutzungspläne eine gewisse Beständigkeit aufwiesen.