e) Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Vereinbarung vom 30. Juni/21. Juli 1992, welche sie mit der Einwohnergemeinde Erstfeld im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen den Nutzungsplan 1992 geschlossen haben. Die Beschwerdeführer bringen vor, in der Vereinbarung werde eine explizite Zusicherung der Einwohnergemeinde Erstfeld abgegeben, dass die Einteilung der Liegenschaft Nr. ZZ in die Bauzone «längerfristig Bestand hat beziehungsweise haben wird». Die Beschwerdeführer machen Vertrauensschutz geltend. Ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) vorliegen, kann offenbleiben;