c) Die Beschwerdeführer rügen, es sei Sache des Gemeinwesens die Verfügbarkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG rechtlich sicherzustellen. Richtig ist aber, dass es am Grundeigentümer ist dafür zu sorgen: Sobald sich der Grundeigentümer nämlich verbindlich verpflichtet, das Land zu überbauen, fällt das Einzonungs-Hemmnis von Art. 15 Abs. 1 lit. d RPG weg (Aemisegger/Kissling, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, N. 109 zu Art.