Tatsache ist somit, dass das auszuzonende Teilstück der Liegenschaft Nr. ZZ zu einem grossen Teil ungeschützt in der Gefahrenzone „rot“ und „blau“ liegt und eine Überbaubarkeit mit Blick auf Art. 40 Abs. 3 und Abs. 4 PBG deshalb fraglich erscheint. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 4.3) vermögen die Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Die Gefahrenzone „blau“ würde im Übrigen durch die Errichtung eines Schutzdammes nicht einfach „obsolet“. Vielmehr ist es gerade die Geltung der Gefahrenzone „blau“, welche zur Umsetzung und Aufrechterhaltung von geeigneten Schutzmassnahmen anhält.