b) In einem ersten Schritt rügen die Beschwerdeführer, die Überlagerung des fraglichen Teilstücks der Liegenschaft Nr. ZZ durch die Gefahrenzone rot beziehungsweise blau habe keinen Einfluss auf die Überbaubarkeit. Die Beschwerdeführer hätten sich 1992 verpflichtet, einen Schutzdamm zu erstellen. Die Gefahrenzone blau würde durch die Realisierung des Schutzdammes „obsolet“, mit anderen Worten würde keine Gefährdung durch Steinschlag mehr bestehen, wenn der Schutzdamm erstellt sei. Die Rüge überzeugt schon deshalb nicht, weil der fragliche Schutzdamm bis heute nicht erstellt ist, obwohl sich die Beschwerdeführer bereits 1992 zu einer entsprechenden Erstellung verpflichtet haben.