Die Vorinstanz gelangt in Anwendung dieser Bestimmungen und in Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls mit eingehender Begründung zum Schluss, dass die Auszonung des Teilstücks der Liegenschaft Nr. ZZ recht- und zweckmässig ist. Die Beschwerdeführer gehen auf die Erwägungen der Vorinstanz weitgehend nicht substantiiert ein und wiederholen teilweise wortwörtlich, was sie bereits in der Verwaltungsbeschwerde vom 8. Juli 2016 vorgebracht haben.