und damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden (lit. e). Nach Art. 21 RPG sind Nutzungspläne für jedermann verbindlich (Abs. 1); haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Abs. 2). Die Vorinstanz gelangt in Anwendung dieser Bestimmungen und in Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls mit eingehender Begründung zum Schluss, dass die Auszonung des Teilstücks der Liegenschaft Nr. ZZ recht- und zweckmässig ist.