auch nicht um eine Baulücke und aus der mit der Einwohnergemeinde Erstfeld im Rahmen eines Einspracheverfahrens betreffend den Nutzungsplan 1992 geschlossenen Vereinbarung könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Namentlich lägen die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht vor.