Das Siedlungsleitbild der Einwohnergemeinde Erstfeld vom 17. November 2014 sehe ferner vor, dass die westliche Teilfläche der Liegenschaft Nr. ZZ nur in der Bauzone verbleiben könne, wenn die Eigentümer einen Nachweis für die rechtliche, technische und finanzielle Realisierbarkeit der Erschliessung erbringen könnten sowie mit der Einwohnergemeinde Erstfeld eine Vereinbarung abschlössen, dass das Grundstück innert Frist der Überbauung zugeführt werde. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht erfüllt, womit die Verfügbarkeit des Landes zur Überbauung rechtlich nicht sichergestellt gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handle es sich bei der Liegenschaft Nr. ZZ