In der Gefahrenzone rot dürften keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. In der Gefahrenzone blau nur dann, wenn das Schadenrisiko durch geeignete Standortwahl oder durch geeignete Schutzmassnahmen auf ein zumutbares Mass gesenkt würden. Die Auffassung des Gemeinderates, dass sich die Liegenschaft Nr. ZZ nicht vollumfänglich für die Überbauung eigne, sei daher nicht zu beanstanden.