Eine Überprüfung der Nutzungsplanung sei offensichtlich gerechtfertigt gewesen, zumal am 1. Mai 2014 das teilrevidierte Raumplanungsgesetz (RPG) und die revidierte Raumplanungsverordnung (RPV), wodurch insbesondere Massnahmen gegen die Zersiedelung präzisiert worden seien, in Kraft getreten seien. Das auszuzonende Teilstück der Liegenschaft Nr. ZZ werde im östlichen Bereich, welcher den Waldrand streife und rund einen Drittel der Gesamtfläche der Liegenschaft ausmache, von der Gefahrenzone rot und blau überlagert. In der Gefahrenzone rot dürften keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden.