Dem Anliegen der Planbeständigkeit war Genüge getan. Aus einer Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde Erstfeld aus dem Jahre 1992 konnten die Beschwerdeführer (Eigentümer des betreffenden Grundstücks) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf die Erwägungen der Vorinstanz gingen die Beschwerdeführer weitgehend nicht substantiiert ein. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 23. März 2018, OG V 17 28 Sachverhalt: A.