Planungs- und Baurecht. Art. 15, Art. 21 RPG. Revision Nutzungsplan Erstfeld. Teilauszonung eines Grundstücks von der Bauzone in die Landwirtschaftszone. Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst. Im konkreten Fall stand der zu revidierende Nutzungsplan während rund 24 Jahren in Kraft. Dem Anliegen der Planbeständigkeit war Genüge getan.