{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-03-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-28_2018-03-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15398", "Checksum": "30f2b8cbb4f7692943e754f781ee0467"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.03.2018 2018_OG V 17 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht. Art. 15, Art. 21 RPG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:47", "Checksum": "e15257b8b483f5bf46aa1e363cdf48ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.03.2018 2018_OG V 17 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht. Art. 15, Art. 21 RPG. \n\n e) Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Vereinbarung vom 30. Juni/21. Juli\n1992, welche sie mit der Einwohnergemeinde Erstfeld im Rahmen eines\nEinspracheverfahrens gegen den Nutzungsplan 1992 geschlossen haben. Die\nBeschwerdeführer bringen vor, in der Vereinbarung werde eine explizite Zusicherung der\nEinwohnergemeinde Erstfeld abgegeben, dass die Einteilung der Liegenschaft Nr. ZZ in die\nBauzone «längerfristig Bestand hat beziehungsweise haben wird». Die Beschwerdeführer\nmachen Vertrauensschutz geltend. Ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Art. 9\nBV) vorliegen, kann offenbleiben; denn selbst wenn der Optik der Beschwerdeführer gefolgt\nwürde, könnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der Nutzungsplan 1992 stand\nwährend rund 24 Jahren in Kraft (vergleiche E. 2a hievor). Die Einwohnergemeinde ist damit\nihrer «Verpflichtung» – sollte darin überhaupt rechtsgenüglich eine solche erblickt werden\nkönnen – längst nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Rüge der\nBeschwerdeführer unbegründet, das Gebot der Rechtssicherheit verlange, dass die\nNutzungspläne eine gewisse Beständigkeit aufwiesen. Wie gesagt, stand der zu revidierende\nNutzungsplan während rund 24 Jahren in Kraft. Dem Anliegen der Planbeständigkeit ist\ndamit offensichtlich Genüge getan (vergleiche BGE 1C_245/2017 vom 01.11.2017 E. 4.4),\nzumal in Anbetracht dessen, dass die fragliche Liegenschaft Nr. ZZ bereits vor dem\nNutzungsplan 1992 aufgrund des Nutzungsplans 1976/77 während rund 15 Jahren in die\nBauzone eingeteilt war. Die weiter ins Feld geführten Argumente mit Bezug auf die\nEigentumsgarantie hat bereits die Vorinstanz zutreffend entkräftet. Darauf wird verwiesen\n(angefochtener Entscheid, E. 8). Anzufügen ist, dass sich das auszuzonende Teilstück der\nLiegenschaft Nr. ZZ, wie gezeigt, gesamthaft während rund 40 Jahren in der Bauzone\nbefand, ohne dass darauf gebaut worden wäre, und dass das Teilstück der Liegenschaft Nr.\nZZ, auf welchem sich ein Wohnhaus und ein Stall befindet, weiterhin in der Bauzone\n(Wohnzone W 2) verbleibt. Angesichts dessen sind die privaten Interessen der\nBeschwerdeführer an der Beibehaltung der bisherigen Zonenordnung tiefer zu\nveranschlagen als die öffentlichen Interessen an einer bedarfsgerechten\nBauzonenausscheidung. Wie es sich mit allfälligen Ansprüchen aus materieller Enteignung\nverhält, braucht – da nicht Streitgegenstand – nicht vertieft zu werden.\n"}