{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-03-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-28_2018-03-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15398", "Checksum": "30f2b8cbb4f7692943e754f781ee0467"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.03.2018 2018_OG V 17 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht. Art. 15, Art. 21 RPG. 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Nach Art. 21 RPG sind\nNutzungspläne für jedermann verbindlich (Abs. 1); haben sich die Verhältnisse erheblich\ngeändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Abs. 2). Die\nVorinstanz gelangt in Anwendung dieser Bestimmungen und in Würdigung der konkreten\nUmstände des vorliegenden Falls mit eingehender Begründung zum Schluss, dass die\nAuszonung des Teilstücks der Liegenschaft Nr. ZZ recht- und zweckmässig ist. Die\nBeschwerdeführer gehen auf die Erwägungen der Vorinstanz weitgehend nicht substantiiert\nein und wiederholen teilweise wortwörtlich, was sie bereits in der Verwaltungsbeschwerde\nvom 8. Juli 2016 vorgebracht haben. Soweit keine substantiieren Rügen vorgetragen\nwerden, hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden (Rügeprinzip: Entscheid\nObergericht des Kantons Uri vom 20.10.2017, OG V 16 35, E. 4a; Markus Müller, Bernische\nVerwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 151).\n\nb) In einem ersten Schritt rügen die Beschwerdeführer, die Überlagerung des\nfraglichen Teilstücks der Liegenschaft Nr. ZZ durch die Gefahrenzone rot beziehungsweise\nblau habe keinen Einfluss auf die Überbaubarkeit. Die Beschwerdeführer hätten sich 1992\nverpflichtet, einen Schutzdamm zu erstellen. Die Gefahrenzone blau würde durch die\nRealisierung des Schutzdammes „obsolet“, mit anderen Worten würde keine Gefährdung\ndurch Steinschlag mehr bestehen, wenn der Schutzdamm erstellt sei. Die Rüge überzeugt\nschon deshalb nicht, weil der fragliche Schutzdamm bis heute nicht erstellt ist, obwohl sich\ndie Beschwerdeführer bereits 1992 zu einer entsprechenden Erstellung verpflichtet haben.\nTatsache ist somit, dass das auszuzonende Teilstück der Liegenschaft Nr. ZZ zu einem\ngrossen Teil ungeschützt in der Gefahrenzone „rot“ und „blau“ liegt und eine Überbaubarkeit\nmit Blick auf Art. 40 Abs. 3 und Abs. 4 PBG deshalb fraglich erscheint. Den diesbezüglichen\nErwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 4.3) vermögen die\nBeschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Die Gefahrenzone „blau“\nwürde im Übrigen durch die Errichtung eines Schutzdammes nicht einfach „obsolet“.\nVielmehr ist es gerade die Geltung der Gefahrenzone „blau“, welche zur Umsetzung und\nAufrechterhaltung von geeigneten Schutzmassnahmen anhält.\n\nc) Die Beschwerdeführer rügen, es sei Sache des Gemeinwesens die Verfügbarkeit\nim Sinne von Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG rechtlich sicherzustellen. Richtig ist aber, dass es am\nGrundeigentümer ist dafür zu sorgen: Sobald sich der Grundeigentümer nämlich verbindlich\nverpflichtet, das Land zu überbauen, fällt das Einzonungs-Hemmnis von Art. 15 Abs. 1 lit. d\nRPG weg (Aemisegger/Kissling, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, N.\n109 zu Art. 15). Dass das Siedlungsleitbild der Einwohnergemeinde Erstfeld vom 17.\nNovember 2014 die Beschwerdeführer verpflichtet hat, den Nachweis für die Realisierbarkeit\nder Erschliessung zu erbringen und mit der Gemeinde eine Vereinbarung für eine\nÜberbauung innert Frist abzuschliessen, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Die\nEinwohnergemeinde hat sich somit durchaus bemüht, die Grundeigentümer zu einer\nVerpflichtung zu bringen und insoweit das Einzonungs-Hemmnis von Art. 15 Abs. 1 lit. d\nRPG zu beseitigen. Die Beschwerdeführer vermögen auch hier nichts zu ihren Gunsten\nabzuleiten; es kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden\n(angefochtener Entscheid, E. 5).\n\nd) Die Beschwerdeführer behaupten, die Liegenschaft Nr. ZZ sei nicht\ngroberschlossen und die Einwohnergemeinde hätte für die Groberschliessung besorgt sein\nmüssen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, es bestehe – selbst wenn zugunsten der\nBeschwerdeführer davon ausgegangen würde, eine Groberschliessung würde nicht\nbestehen – kein klagbarer Anspruch auf Groberschliessung, vielmehr hätten die\nGrundeigentümer bei Verzug der Gemeinde das Recht die Erschliessung selber zu\nprojektieren und zu erstellen, gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Ihre Ausführungen zur\nGroberschliessung gehen insofern an der Sache vorbei; es fehlt an einer substantiierten\nRüge (vergleiche E. 3a vorstehend). Wie im Übrigen die Vorinstanz bereits aufgezeigt hat,\nbesteht kein klagbarer Anspruch auf Erschliessung (Eloi Jeannerat, Praxiskommentar RPG\na.a.O., N. 47 zu Art. 19).\n\n"}