{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-03-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-28_2018-03-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15398", "Checksum": "30f2b8cbb4f7692943e754f781ee0467"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.03.2018 2018_OG V 17 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht. Art. 15, Art. 21 RPG. 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Aus einer Vereinbarung mit der\nEinwohnergemeinde Erstfeld aus dem Jahre 1992 konnten die\nBeschwerdeführer (Eigentümer des betreffenden Grundstücks) nichts zu ihren\nGunsten ableiten. Auf die Erwägungen der Vorinstanz gingen die\nBeschwerdeführer weitgehend nicht substantiiert ein. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 23. März 2018, OG V 17 28\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nDie Mitglieder der Erbengemeinschaft X, sel.: Frau A, Herr B, Frau C, Herr D, sind\nEigentümer der Liegenschaft Nr. ZZ in Erstfeld («XY»). Die Liegenschaft Nr. ZZ war gemäss\nNutzungsplan der Gemeinde Erstfeld vom 9. Juni 1992 der Wohnzone W 2 zugewiesen. Am\n16. März 2016 genehmigte die Gemeindeversammlung Erstfeld den revidierten\nNutzungsplan Erstfeld. Danach soll die westliche Teilfläche der Liegenschaft Nr. ZZ, die an\ndas Wohngebiet «K» angrenzt und auf der sich ein Wohnhaus sowie ein Stall befinden, im\nUmfang von rund 4'800 m2 der Gesamtfläche der Liegenschaft weiterhin in der Wohnzone W\n2 verbleiben. Die restliche Fläche der Liegenschaft soll neu der Landwirtschaftszone\nzugewiesen werden. Die gegen die Teilauszonung gerichtete Einsprache der Mitglieder der\nErbengemeinschaft X sel. wies der Gemeinderat Erstfeld mit Entscheid vom 16. Juni 2016\nab. Eine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Verwaltungsbeschwerde an den\nRegierungsrat des Kantons Uri blieb erfolglos (regierungsrätlicher Entscheid vom\n04.04.2017).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die durch den neuen Nutzungsplan der\nEinwohnergemeinde Erstfeld erfolgte Teilauszonung der Liegenschaft Nr. ZZ zu Recht\ngeschützt hat.\n\na) Die Vorinstanz legt dar, der bisherige Nutzungsplan der Einwohnergemeinde\nErstfeld sei zum Zeitpunkt der Revision im Frühjahr 2016 beinahe 24 Jahre in Kraft\ngestanden. Eine Überprüfung der Nutzungsplanung sei offensichtlich gerechtfertigt gewesen,\nzumal am 1. Mai 2014 das teilrevidierte Raumplanungsgesetz (RPG) und die revidierte\nRaumplanungsverordnung (RPV), wodurch insbesondere Massnahmen gegen die\nZersiedelung präzisiert worden seien, in Kraft getreten seien. Das auszuzonende Teilstück\nder Liegenschaft Nr. ZZ werde im östlichen Bereich, welcher den Waldrand streife und rund\neinen Drittel der Gesamtfläche der Liegenschaft ausmache, von der Gefahrenzone rot und\nblau überlagert. In der Gefahrenzone rot dürften keine neuen Bauten und Anlagen erstellt\nwerden. In der Gefahrenzone blau nur dann, wenn das Schadenrisiko durch geeignete\nStandortwahl oder durch geeignete Schutzmassnahmen auf ein zumutbares Mass gesenkt\nwürden. Die Auffassung des Gemeinderates, dass sich die Liegenschaft Nr. ZZ nicht\nvollumfänglich für die Überbauung eigne, sei daher nicht zu beanstanden. Das\nSiedlungsleitbild der Einwohnergemeinde Erstfeld vom 17. November 2014 sehe ferner vor,\ndass die westliche Teilfläche der Liegenschaft Nr. ZZ nur in der Bauzone verbleiben könne,\nwenn die Eigentümer einen Nachweis für die rechtliche, technische und finanzielle\nRealisierbarkeit der Erschliessung erbringen könnten sowie mit der Einwohnergemeinde\nErstfeld eine Vereinbarung abschlössen, dass das Grundstück innert Frist der Überbauung\nzugeführt werde. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht erfüllt, womit die\nVerfügbarkeit des Landes zur Überbauung rechtlich nicht sichergestellt gewesen sei.\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handle es sich bei der Liegenschaft Nr. ZZ\nauch nicht um eine Baulücke und aus der mit der Einwohnergemeinde Erstfeld im Rahmen\neines Einspracheverfahrens betreffend den Nutzungsplan 1992 geschlossenen\nVereinbarung könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Namentlich\nlägen die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht vor.\n\nb) Die Beschwerdeführer berufen sich hauptsächlich auf eine Vereinbarung vom 30.\nJuni/21. Juli 1992 zwischen ihnen und der Einwohnergemeinde Erstfeld. Darin wurde im\nWesentlichen vereinbart, dass die Beschwerdeführer einen Steinschlag-Schutzverbau nach\neinem Vorprojekt des Ingenieurbüros Thali vom 23. April 1991 auf eigene Kosten\nprojektieren und bauen würden und die Einwohnergemeinde im Gegenzug die Liegenschaft\nNr. ZZ im laufenden (das heisst 1992 stattfindenden) Zonenplan-Revisionsverfahren im\ngleichen Umfang, in dem sie bereits seit 1976/77 eingezont gewesen sei, der\nzweigeschossigen Wohnzone zuweisen würde. Die Beschwerdeführer halten dafür, in dieser\nVereinbarung sei eine explizite Zusicherung enthalten, dass die Einteilung in die Bauzone\n«längerfristig» Bestand habe. Daher sei die vorgesehene Teilauszonung aus rechtlicher\nSicht nicht haltbar.\n\n"}