c) Da bereits die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht unter aArt. 9 Abs. 2 lit. b, c und g UVV subsumiert werden kann und auch keine andere der in aArt. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten Körperschädigungen vorliegt, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Vorfall vom 24. Februar 2016 die übrigen Tatbestandselemente des Unfallbegriffs (mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit) erfüllen würde (vergleiche BGE 129 V 467 E. 2.2). Eine Leistungspflicht gestützt auf eine unfallähnliche Körperschädigung liegt somit ebenso wenig vor.