Denn wesentlich für eine Gelenksverrenkung ist, dass die das Gelenk bildenden Knochenenden horizontal verschoben werden. Blosse Torsionen (Verdrehungen) oder Distorsionen (Verstauchungen), bei welchen es zwar ebenfalls zu einer (unvollständigen) Luxation, aber mit sofortiger Selbstreposition sowie zu einer Bänderüberdehnung oder -zerreissung kommt, fallen deshalb nicht unter den Begriff der Gelenksverrenkung (vergleiche BGE 8C_107/2017 vom 03.03.2017 E. 6, U 385/01 vom 10.01.2003 E. 3; Alfred Bühler, a.a.O., S. 101). Sie stellen vielmehr Bandläsionen im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 lit. g UVV dar.