UVV darf zudem nicht auf dem Weg der Analogie auf andere Körperteile, welche ähnlicher Natur sind oder ähnliche Aufgaben haben wie der Meniskus, ausgedehnt werden (BGE 8C_141/2013 vom 08.05.2013 E. 5, 8C_118/2011 vom 09.11.2011 E. 4). Hinzu käme, dass eine ausgedehnte Knorpeldegeneration des ganzen Femoro-Tibialgelenkes keinen Meniskusriss darstellt (Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 81 ff, S. 102). Auch eine Verrenkung von Gelenken wie sie aArt. 9 Abs. 2 lit. b UVV vorsieht ist vorliegend nicht gegeben. Denn wesentlich für eine Gelenksverrenkung ist, dass die das Gelenk bildenden Knochenenden horizontal verschoben werden.