b) Der Meniskus könnte von seiner Funktion her allenfalls mit dem TFCC verglichen werden. Da allerdings vorliegend gemäss den medizinischen Unterlagen überhaupt kein Riss vorliegt, sondern wenn überhaupt eine blosse Zerrung, fällt die Subsumtion unter aArt. 9 Abs. 2 lit. c UVV von vornherein ausser Betracht. Das Tatbestandselement «Meniskusriss» gemäss aArt. 9 Abs. 2 lit. c UVV darf zudem nicht auf dem Weg der Analogie auf andere Körperteile, welche ähnlicher Natur sind oder ähnliche Aufgaben haben wie der Meniskus, ausgedehnt werden (BGE 8C_141/2013 vom 08.05.2013 E. 5, 8C_118/2011 vom 09.11.2011 E. 4).