Da die Aufzählung in aArt. 9 Abs. 2 UVV als abschliessend gilt, ist es indessen nicht angängig, die Liste der unfallbedingten Körperschädigungen durch Analogieschlüsse zu erweitern (BGE 114 V 302 f. E. 3e; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 202).