Anders als mit dem ganzen Gewicht entgegenzuwirken hätte das Kleinkind wohl überhaupt keine Chance, die Mutter daran zu hindern, es wegzubringen. Die Beschwerdeführerin musste daher in der geschilderten Situation mit einer aktiven Gegenwehr ihres Sohnes im Sinne eines sich Fallenlassens rechnen. f) Somit kommt das Gericht zum Schluss, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nach dem Gesagten nicht erfüllt ist, da das Erfordernis der Ungewöhnlichkeit nicht gegeben ist. Mithin kann offengelassen werden, ob überhaupt ein äusserer Faktor vorgelegen hat.