Gleichermassen wurde die Anerkennung der Ungewöhnlichkeit einer reflexartigen Bewegung einer versicherten Person abgelehnt, die beim Herausziehen einer sich ruckartig lösenden Harasse von circa 25 Kilogramm aus einem Regal erforderlich wurde (BGE 8C_783/2013 vom 10.04.2014 E. 6.2). Insofern also der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten oder Stolpern beeinträchtigt wird, reicht in ähnlich gelagerten Fällen die blosse Reflexartigkeit eines Hochziehens alleine nicht aus, um Ungewöhnlichkeit im Sinne des ATSG annehmen zu können.