herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von circa 80 Kilogramm (siehe zu diesen Beispielen BGE U 144/06 vom 23.05.2006 E. 2.2 mit Hinweisen auf SUVA- Jahresberichte). Gleichermassen wurde die Anerkennung der Ungewöhnlichkeit einer reflexartigen Bewegung einer versicherten Person abgelehnt, die beim Herausziehen einer sich ruckartig lösenden Harasse von circa 25 Kilogramm aus einem Regal erforderlich wurde (BGE 8C_783/2013 vom 10.04.2014 E. 6.2).