Ebenso wenig wurde das reflexartige Auffangen eines weggekippten Einkaufswagens als ungewöhnlich anerkannt (BGE U 222/05 vom 21.03.2006 E. 3.2). Genauso wurde beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 Kilogramm entschieden (BGE U 110/99 vom 12.04.2000 E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 Kilogramm schweren Türe, beim Heben eines circa 60 Kilogramm wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte, und beim ruckartigen An-Sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber