Diese Urteile lassen erkennen, dass eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung erst dann bejaht wird, wenn Lasten von erheblichem Gewicht zu heben sind. Für das Nachfassen/Abfangen eines Kleinkindes von maximal 20 Kilogramm durch die Mutter trifft dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt worden ist. Im zitierten Urteil des Bundesgerichts zur Oleander-Topfpflanze wurde die Ungewöhnlichkeit infolge reflexartigen Hochreissens der kippenden Pflanze verneint (vergleiche BGE U 144/06 vom 23.05.2006 E. 2.2).