In einem anderen Fall verspürte ein Assistenzarzt einen einschiessenden Schmerz im rechten Handgelenk, als er auf der Notfallstation zusammen mit vier weiteren Personen einen etwa 100 bis 120 Kilogramm schweren, auf einem Spineboard fixierten Patienten vom Bett auf einen CT-Tisch umlagerte. Auch in diesem Fall lehnte das Bundesgericht eine Leistungspflicht der Unfallversicherung ab, da es sich nicht um einen aussergewöhnlichen Kraftaufwand handelte (vergleiche BGE 8C_141/2013 vom 08.05.2013 E. 4). Diese Urteile lassen erkennen, dass eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung erst dann bejaht wird, wenn Lasten von erheblichem Gewicht zu heben sind.